Einzelbewertung

Nach diesem Bewertungsgrundsatz muss jeder Gegenstand bei der Bilanzerstellung einzeln erfasst und bewertet werden.

Sammelposten mit ->Gruppenbewertung sind in manchen Fällen möglich.

Die Bewertungsvereinfachsverfahren sind handelsrechtlich möglich:

° Festwertverfahren (§ 240 Abs.3 HGB)

° Durchschnitts- oder Gruppenbewertungsverfahren (§ 240 Abs. 4 HGB)

° Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 HGB).

Die Rechtsprechung sieht in der Zusammenfassung von gleichartigen Wirtschaftsgütern keinen Verstoß gegen die Einzelbewertung mit dem Ergebnis, dass die handelrechtlich zulässige Sammel-, Gruppen und Festbewertung auch steuerlich anerkannt ist, jedoch läßt der Gesetzgeber nicht alle handelsrechtlich erlaubten Verbrauchsfolgeverfahren zu.