Einzelbewertung
Nach diesem Bewertungsgrundsatz muss jeder Gegenstand bei der Bilanzerstellung einzeln erfasst und bewertet werden.
Sammelposten mit ->Gruppenbewertung sind in manchen Fällen möglich.
Die Bewertungsvereinfachsverfahren sind handelsrechtlich möglich:
° Festwertverfahren (§ 240 Abs.3 HGB)
° Durchschnitts- oder Gruppenbewertungsverfahren (§ 240 Abs. 4 HGB)
° Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 HGB).
Die Rechtsprechung sieht in der Zusammenfassung von gleichartigen Wirtschaftsgütern keinen Verstoß gegen die Einzelbewertung mit dem Ergebnis, dass die handelrechtlich zulässige Sammel-, Gruppen und Festbewertung auch steuerlich anerkannt ist, jedoch läßt der Gesetzgeber nicht alle handelsrechtlich erlaubten Verbrauchsfolgeverfahren zu.
