Einzelgewerbetreibender

Betätigt sich eine natürliche Person am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und übt sie eine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit aus, die mit Gewinnstreben verbunden ist, so spricht man von einem Einzelgewerbetreibenden.

Keine gewerbliche Tätigkeit ist gegeben, wenn die Betätigung als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG anzusehen ist.