Entfernungspauschale

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Werbungskosten und somit steuerlich abzugsfähig, wobei das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale eine Pauschalirung vorsieht.

Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von € 0,30 für jeden Kilometer (ab 1.1.2004) anzusetzen, höchstens jedoch € 4.500 im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als € 4.500 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.Dies gilt nicht für eine Flugstrecke. Für die Bestimmung der Entfernung kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt des Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Die Entfernungspauschale ist unabhängig von einem Verkehrsmittel. So erhalten Arbeitnehmer, die zu Fuß zur Arbeit gehen, mit dem Fahrrad fahren oder etwa die Bundesbahn oder Straßenbahn nehmen, diese Entfernungspauschale.

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (und durch die Familienheimfahrten) veranlasst sind.

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Behinderte,

(1) deren Grad der Behinderung mindestens 70 v. H. beträgt,

(2) deren Grad der Behinderung weniger als 70 v.H., aber mindestens 50 v.H. beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspasuschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen.

Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten mit € 0,30 je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.