Entgelt

Der Umsatz wird bei → Lieferung, → sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichem Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) bemessen.

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.Dabei sind Zuschüsse mit Entgeltcharakter, Zuschüsse an Dritte (zusätzliches Entgelt) und echte Zuschüsse (nichtsteuerbare!) zu unterscheiden.

Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) und bei Hingabe an Zahlungsstatt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 UStG).