Erbschaftsteuer

1. Der Erbschaftsteuer unterliegen

-der Erwerb von Todes wegen

-die Schenkungen unter Lebenden (Schenkungssteuer )

-Zweckzuwendungen

-das Vermögen einer Stiftung.

Rechtsgrundlage: Erbschaftsteuer- und Schenlungssteuergesetz mit Änderung vom 27.02.1997 mit späteren Änderungen.

Die Steuerpflicht ergibt sich auf § 2 Erbschaftsteuergesetz. Danach tritt die Steuerpflicht für den gesamten Erbfall insbesondere ein, wenn der Erblasser zurzeit seines Todes oder der Erwerber zurzeit der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist.

2. Die Steuersätze betragen je nach Steuerklasse und Höhe des Erbes zwischen 7 v.H. und 50 v.H. .

Das Erbschaftsteuergesetz sieht sieht drei Steuerklassen vor. Einzelheiten siehe § 15 Erbschaftsteuergesetz.

Das Erbschaftsteuergesetz enthält in § 13 verschiedene Befreiungen, insbesondere auch für das Betriebsvermögen.

Die Bewertung orientiert sich an der Neufassung des Bewertungsgesetzes . Hier einige Grundsätze:

-Die Bewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften erfolgt nach den bisherigen Vorschriften des § 11 Abs. 2 Bewertungsgsetz-Ansatz zum gemeinen Wert.

-Die Bewertung von Grundbesitz erfolgt mit dem durch das Bewertungsgesetz festgestellten Grundbesitzwert ab dem 01.01.96 für Zwecke der Erbschaftsteuer im Bedarfsfall.

Es erfolgt ein gesonderter Ansatz für Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

-Beim Betriebsvermögen bleibt es bei der fast gänzlichen Übernahme der ertragssteuerlichen Werte für das Betriebsvermögen.

Dieser Wert wird nach den Verhältnissen zurzeit der Entstehung der Erbschaftsteuer ermittelt.

Ausnahme: Bewertung von Betriebsgrundstücken mit dem im Bedarfsfall festzustellenden Grundbesitzwert. Mit dem ab 01.01.96 geänderten Erbschaftsteuergesetz wurde ein neuer § 13a eingeführt, der den Ansatz von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften regelt. Bis zu einem Wert von € 256.000,00 bleibt das genannte Erbe außer Ansatz.

3. Der Aufbau der Erbschaftsteuer:

I.Steuerpflicht §§1-9

II. Wertermittlung §§10-13a

III. Berechnung der Steuer §§ 14-19a

IV. Steuerfestsetzung und Erhebung §§20-35

V. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften §§36-37a.

Der Bundesfinanzhof ( BFH ) hat mit Beschluss vom 22.05.2002 das Verfahren IIR61/99 ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber eingeholt, ob die Tarifvorschriften des § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgesetz verfassungswirdrig ist. Der BFH hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungssteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.