Erhaltungsaufwand

Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut in ordnungsmäßigem Zustand erhalten wird, die Ausgaben regelmäßig in ungefährer Höhe wiederkehren und die Wesensart des Wirtschaftsgutes nicht verändert wird.

Erhaltungsaufwand ist sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Im Gegensatz dazu steht der zu aktivierende Herstellungsaufwand.

Auf Antrag kann ab VZ 2004 größerer Erhaltungsaufwand für

-nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäude,

- die überwiegend Wohnzwecken dienen

auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Damit lebte die alte Rechtslage wieder auf, da der Gesetzgeber die Verteilungsvorschrift für einige Zeit ( 1999-2003 ) ausgeschlossen hatte.