Ertragswertverfahren

 

Mietwohngrundstücke, > Geschäftsgrundstücke, > Einfamilienhäuser, > Zweifamilienhäuser sind in der Regel im Wege des Ertragwertverfahren zu ermitteln (§ 76 Abs. 1 BewG). Der Grundstückswert nach dem Ertragwertverfahren

(§§78-82 BewG) umfasst den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt sich durch Anwendungen eines >Vervielfältigers auf die > Jahresrohmiete. Gewisse Zu- bzw. Abschläge (§§ 81, 82 BewG) sind zu berücksichtigen. Beim Ertragswertverfahren handelt es sich um ein Bewertungsverfahren, bei dem der EW auf der Grundlage des Reinertrages ermittelt wird.

 

 

 

 

 

 

Sachwertverfahren