Feststellungsbescheid

Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet regelmäßig einen unselbständigen Teil des Steuerbescheids. Mit einem Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden jedoch die → Einheitswerte und die in § 180 AO genannten Fälle (gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen).

Z.B. werden einheitlich und gesondert festgestellt: die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte (Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten):

a) aus Land -und Forstwirtschaft

b) aus Gewerbebetrieb

c) aus freiberuflicher Tätigkeit

d) aus Vermietung ungeweglichen Vermögens

wenn an den Einkünften mehrere beteiligt sind.

Die einheitliche Gewinnverteilung kann unterbleiben, wenn sie überflüssig ist, z. B. wenn keine Steuerpflicht besteht.

Der Feststellungsbescheid, wenn er auch nur die Besteuerungsgrundlagen feststellt, ist selbständig anfechtbar. Ein späterer Steuerbescheid, z. B. ein Grundsteuerbescheid, kann hinsichtlich der im Feststellungsbescheid (hier: Einheitswertbescheid) festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht angefochten werden.