Festsetzungsverjährung
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (=Festsetzungsverjährung). Dies gilt auch für die Berichtigung wegen → offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO.). In den Fällen der sog. → Ablaufhemmung (§ 171 AO)läuft die Frist nicht ab.
Die Festsetzungsfrist (§ 169 AO) beträgt:
(1) ein Jahr für Zölle, Verbrauchssteuern, Zollvergütungen und Verbrauchsteuernvergütungenund und vier Jahre für die übrigen Steuern und Steuervergütungen (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer).
(2)10 Jahre für hinterzogene Steuern und 5 Jahre für leichtfertig verkürzte Steuern
