Festwert
Stehen Wirtschaftsgüter einem Unternehmen stets in gleichbleibender Größe, Wert und Zusammensetzung ohne große Schwankungen zur Verfügung, so können im Rahmen der Bilanzierung dafür Festwerte angenommen werden. Die Festwerte können für bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gerüst- und Schalungsteile, Werkzeuge, Ersatzteile) gebildet werden.
Für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ist die Bildung eines Festwertes ebenfalls möglich. Nach § 240 Abs. 3 HGB, H 36 EStR muss in der Regel an jedem dritten Bilanzstichtag eine körperliche Inventur erfolgen, um festzustellen, ob der Ansatz der bisherigen Mengen und Werte noch gerechfertigt ist.
Anstatt einer AfA wird im Falle von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowohl der gesamte Erhaltungs- als auch Erneuerungsaufwand im Jahr der Entstehung als Aufwand verbucht. Erhöht sich der Bestand in der Bilanz wesentlich, so muss der Festwert um die Anschaffungskosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.
Sofern diese Bestände nicht als Festwerte geführt werden, kann man auch eine
-> Gruppenbewertung vornehmen.
