Fristen

Fristen (§ 108 AO) sind abgegrenzte Zeiträume wie z. B. Rechtsbehelfsfristen, Verjährungsfristen. Innerhalb einer solchen Frist muss eine bestimmte Rechtshandlung vorgenommen werden oder es tritt nach Ablauf einer bestimmten Frist eine bestimmte Rechtswirkung ein.

Termine (§ 108 AO) sind bestimmte Zeitpunkte. an welchen sich ein rechtserheblicher Vorgang ereignen soll, z. B. eine Verhandlung oder Aussage vor einer Behörde.

Für die Berechnung der Fristen und die Bestimmung von Terminen gelten die Bestimmungen der §§ 187 – 193 BGB, soweit nicht der Gesetzgeber etwas anderes bestimmt hat (§ 108 AO).