Gemeiner Wert
Soweit das BewG nichts anderes vorschreibt, ist der gemeine Wert der Bewertung zu Grund zu legen (§ 9 Abs. 1 BewG). Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse scheiden aus (§ 9 Abs. 2 BewG. Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind (§ 9 Abs. 3 BewG). Der gemeine Wert stellt also den erzielbaren Einzelveräußerungspreis dar. Nicht erforderlich ist, das tatsächlich eine Veräußerung stattgefunden hat.
Ein tatsächlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter gewöhnlichen Verhältnissen zu Stande gekommener Wert bildet ein wichtiger Anhaltspunkt zur Bemessung des gemeinen Wertes.
Unbebaute Grundstücke werden z.B. mit dem gemeinen Wert angesetzt.
auch Betriebsaufgabe
