Geringfügige Beschäftigung
Die wesentlichen Änderungen durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ( Hartz II ) zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung sind:
-> Anhebung der Einkommengrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf € 400 ab dem 01.04.03
-> Einführung eines Niedriglohnsektors von € 401 bis € 800.
-> Steuerliche Förderung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen.
I. Geringfügige Beschäftigung – 400 € Job
Seit 01.04.03 ist die für die Abgrenzung einer geringfügigen Beschäftigung maßgebende monatliche Einheitsgrenze von € 325 auf € 400 erhöht worden. Weiterhin ist die bislang geltende Arbeitsgrenze ( weniger als 15 Wochenstunden ) ab 01.04.03 gestrichen worden.
Unabhängig vom zeitlichen Umfang stellt damit ab 01.04.03 jede Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von monatlich nicht mehr als 400 € eine geringfügige Beschäftigung dar, die den Arbeitnehmer von Sozialabgaben befreit.
Für eine geringfügige Beschäftigung fallen 25 Pauschalabgaben ( ab 01.07.06 = 30 ) auf den Arbeitslohn an, die vom Arbeitgeber abzuführen sind.
Neu ist auch, dass zukünftig alle Abgaben an eine Stelle abzuführen sind ( Bundesknappschaft ). Sie ist als zentrale Stelle sowohl für die Meldungen von geringfügigen Beschäftigten als auch für die Entgegennahme der pauschalen Abgaben inklusive der Steuern zuständig, die von ihr dann weitergeleitet werden.
Alle geringfügigen Beschäftigungen werden bisher zusammengerechnet. Liegen im Rahmen der Zusammenrechnung die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vor, tritt – anders als bisher – die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle ( Bundesknappschaft ) oder des Rentenbversicherungsträgers ein. Beitragsnachforderungen für vergangene Zeiträume sind damit zukünftig nicht mehr möglich.
Anders als bisher bleibt zukünftig eine geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von der Anrechnung ausgenommen, dass heißt, ab dem 01.04.03 kann neben einer Hauptbeschäftigung einer geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, für die Pauschalabgaben abzuführen sind.
Ab dem 01.04.03 entfallen die bisherigen Freistellungsbescheinigungen ( Finanzamt ). Eine Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung setzt also erst ab der zweiten geringfügigen Beschäftigung ein.
II. 401-800 € Jobs
Die geringfügigen Beschäftigungen werden sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 €, bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 € gilt eine Sonderregelung für die sogenannte Gleitzone. Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit der geringfügigen Beschäftigung zusammengerechnet. Eine Nebenbeschäftigung bis zu 400 € ( die erste ) bleibt allerdings anrechnungsfrei.
Die sog. Gleitzone wird oberhalb von 400 € bis zur Grenze von 800 € eingeführt. Oberhalb von Arbeitsentgelten von 400 € besteht danach Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Hier setzt der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt ein. Für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 € steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arneitnehmeranteil von eimem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes zum Pauschalbetrag ergibt. Ab einem Arbeitsentgelt über 400 € erfolgt eine individuelle Besteuerung. Wird eine Nebenbeschäftigung von über 400 bis 800 € neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 € ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht; hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.
