Geschenke

Steuerlich können Geschenke nur eingeschränkt abgezogen werden. Aufwendungen für Geschenke dürfen den Gewinn nur mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Diese Einschränkung gilt aber nur für Nicht-Arbeitnehmer. Geschenke an eigene Arbeitnehmer können uneingeschränkt abgezogen werden.

Um prüfen zu können, ob die Grenze von 35 Euro überschritten wurde, sind alle Geschenke eines Jahres an eine Person zusammenzurechnen. Ob bei der Bestimmung dieser Grenze die Umsatzsteuer einzubeziehen ist, hängt ab von der Vorsteuerabzugsberechtigung. Kann Vorsteuer abgezogen werden, ist auf den Nettowarenwert ohne Umsatzsteuer abzustellen. Sofern die Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist für die 35-Euro-Grenze der Bruttowarenwert einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich.

Keine Geschenke sind demnach Schmiergelder und → Bestechungsgelder, um einen bestimmten Auftrag zu erhalten.Hier liegen keine Betriebsausgaben vor, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 9 EStG gegeben sind.