Gesonderte Feststellung

I. Die Besteuerungsgrundlagen werden nur in Ausnahmefällen gesondert festgestellt. Gesondert festgestellt werden nach § 180 AO insbesondere

-> die Einheitswerte nach dem Bewertungsgesetz,

-> die einkommensteuerpflichtigen und körpschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind,

> die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit, wenn das zuständige Finanzamt nicht auch für die Festsetzung der Steuern vom Einkommen zuständig ist,

-> der Wert vermögensteuerpflichtiger Wirschaftsgüter, wenn diese mehreren Personen zuzurechnen sind ( Vermögenssteuer wird derzeit nicht erhoben ).

II. Die Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide , Steuermessbescheide, Steuerbescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbscheiden getroffenen Feststellungen für diese von Bedeutung sind.

Werden die Feststellungsbescheide nach Erlass eines Steuerbescheides geändert, so sind als Folgewirkung auch die Steuerbescheide durch neue Bescheide zu ersetzen.