Gewinn/Verlustausweis

Die Erfassung und Bewertung von Wirtschaftsgütern in der → Steuerbilanz bestimmen sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz).

Abweichende steuerliche Bewertungsvorschriften (§ 6 EStG) sind zu beachten.

Zum handelsrechtlichen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung gehört insbesondere der Grundsatz der Vorsicht: Dieser gebietet, dass noch nicht durch Umsatz realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen, nicht realisierte Verluste aber auszuweisen sind (sog. Imparitätsprinzip = Ungleichprinzip).