Grundvermögen

1. Zum Grundvermögen gehören:

a) der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,

b) das Erbbaurecht,

c) das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um-> land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt.

2. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

a) Bodenschätze,

b) die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

Zur Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichem Vermögen siehe § 69 BewG.

Die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen.