Gruppenbewertung
Grundsätzlich gehen die Bewertungsvorschriften des EStG von dem Prinzip der
-> Einzelbewertung aus. Eine zusammenfassende Bewertung (Gruppenbewertung, Sammelbewertung) ist jedoch zulässig, z. B. wenn es sich um gleichartige Waren handelt, die preislich nur unerheblich voneinander abweichen und durch Gruppenzuteilung und Durchschnittspreis charakterisiert werden können. Es handelt sich dabei meist um geringwertige Massengüter, für die eine Einzelbewertung nicht zumutbar ist.
Wenn diese Bestände nicht als → Festwerte geführt werden, sondern eine Gruppenbewertung vorgenommen wird, kann darauf eine Gruppenabschreibung festgelegt werden, wenn sich die Gruppierung im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung hält.
