Haftungsbescheid
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann nur durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 AO). Haftungsbescheide sind schriftlich zu erteilen.
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann nur durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 AO). Haftungsbescheide sind schriftlich zu erteilen.