Halbeinkünfteverfahren
Das Halbeinkünfteverfahren ist durch das Steuersenkungsgesetz eingeführt worden; es ist an die Stelle des Anrechnungsverfahrens ( Körperschaftsteuer ) getreten.
Grundlage des Halbeinkünfteverfahrens ist eine einheitliche, nicht verrechenbare und eine geringe Körperschaftsteuerbelastung der Gewinne von Kapitalgesellschaften mit 25 v.H. ( Senkung auf 19 % geplant ), die unabhängig davon ist, ob die Gewinne ausgeschüttet oder thesauriert werden. Diese Körperschaftsteuerbelastung wird im Halbeinkünfteverfahren pauschal dadurch berücksichtigt, dass die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinnen abzüglich der mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen nur zur Hälfte in die Ermittlung der zu versteuernden Einkommen der Gesellschafter ( § 20 EStG ) einbezogen werden.
Gesetzestechnisch ist das Halbeinkünfteverfahren einerseits durch eine hälftige Steuerfreistellung der betroffenen Bezüge, Erlöse und Vermögensmehrungen in § 3 Nr. 40 EStG und andererseits durch ein hälftiges Abzusgverbot für die mit diesen Bezügen und Vermögensmehrungen verbundenen Betriebsausgaben, Werbungskosten, Veräußerungskosten und Vermögensminderungen in § 3 c Abs. 2 EStG geregelt. Dabei greift das hälftige Abzugsverbot auch dann, wenn die entsprechenden Bezüge usw. in einem anderen Veranlagungszeitraum anfallen.
Das Halbeinkünfteverfahren gilt in erster Linie für Gewinnanteile ( Dividenden ) und vergleichbare Bezüge aus Aktien, aus GmbH-Anteilen, Genossenschaftsanteilen usw. im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Einzelheiten siehe § 3 Nr. 40 EStG
