Halbfertige Arbeiten

Halbfertige Arbeiten – man spricht auch von unfertigen oder teilfertigen Arbeiten – müssen am Bilanzstichtag durch Inventur aufgenommen werden. Aus den Unterlagen über diese bestandsmäßige Aufnahme muss in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelen Betriebs der auf halbfertige Arbeiten vorgenommene Aufwand ersichtlich sein, so dass auch eine entsprechende Nachprüfung möglich ist.