Handelsbilanz

Die Erstellung eines Handelsbilanz wird nach § 242 HGB vorgeschreiben. Jeder Kaufmann muss bei Beginn seines Handelsgewerbes und jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres eine Handelsbilanz aufstellen.

Die Steuerbilanz wird aus dieser Handelsbilanz abgeleitet, indem, z.B. steuerrechtliche Bewertungsvorschriften berücksichtigt werden. Soweit die eingereichte Handelsbilanz den steuerlichen Grundsätzen darüber entspricht, was zum Betriebsvermögen gehört oder abgezogen werden kann sowie den steuerlichen Bewertungsvorschriften entspricht, sich insbesondere bei Ausübung von Bewertungswahlrechten im Rahmen der steuerlichen Genzpfähle hält, ist die als Steuerbilanz der Besteuerung zu Grunde zu legen.

In der Praxis wird jedoch vielfach umgekehrt vorgegangen: es wird die Steuerbilanz erstellt, die dann zugleich Handelsbilanz ist. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz hat sich praktisch gedreht: man spricht daher – nicht korrekt – von einer Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz.