Hinzurechnungen
Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen zum Gewinn eines Gewerbebetriebes sind in § 8 GwStG geregelt.
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden wegen des “Objektcharakters der Gewerbesteuer” bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, z.B. die Hälfte der Entgelte für Schuldzinsen, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs zusammenhängen, die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht dem Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
