Ist-Imsatz

Der Istumsatz erfasst den Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte. Eine Umsatzbesteuerung nach den vereinnahmten Entgelten ist unter den Voraussetzungen des § 20 UStG möglich, z. B. Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 € (500.000 € vom 1. 1. 1996 – 21. 12. 2006 in den neuen Ländern)oder Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung nach § 148 AO. Ferner fallen Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unter diese Vorschrift. Antrag an das Finanzamt ist erforderlich.