Jahresrohmiete

1. Die Jahresrohmiete (§ 79 BewG, einer der Faktoren des > Ertragswertverfahrens, ist das Gesamt entgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehöhren auch Betriebskosten (z.B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mieten unmittelbar erhoben werden.

Zur Jahresrohmiete gehören auch die Entgelte für die Benutzung von Nebengebäuden (z.B. Garagen, Ställe, Schuppen) und für die Grundstücksflächen (z.B. Stellplätze und Hausgarten. Ebenso ist das Entgelt für die Benutzung der Möbel und der sonstigen Einrichtungsgegenstände, die Bestandteile oder Zubehör des Gebäudes sind, Teil der Jahresrohmiete.

Jahresrohmiete ist die Sollmiete; Mietausfälle sind nicht zu berücksichtigen. Auf die Miete anzurechnende Baukostenzuschüsse und Mietvorauszahlungen gehören zur Jahresrohmiete.

2. Abweichend von der nach § 79 Abs. 1 BewG vorgesehenen Jahresrohmiete ist in zwei Fällen die übliche Miete als Jahresrohmiete anzusetzen, und zwar für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

a) die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind.

b) die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 v. H. von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen,die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.