Kapitalvermögen

1. Kapitalvermögen ist das Geldvermögen in der privaten Sphäre. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnen nach § 20 EStG u.a.:

(1) Gewinnanteile (Dividende), Zinsen, sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Erträge aus Investmentzertifikaten.

(2) Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen.

(3) Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden.

(4) Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen (z.B. Darlehen, Anleihen, Bankguthaben)

2. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden von den Einnahmen die → Werbungskosten (z.B. Bankspesen, Depotkosten) abgezogen. Statt Einzelnachweis ist ein Pauschbetrag von € 51 (Eheleute € 102) zu berücksichtigen (§ 9a Nr. 2 EStG), wenn keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden.

3. Der Sparer-Freibetrag beträgt €1.550 (ab VZ 2004: € 1.370), bei Zusammenveranlagung € 3.100 (ab VZ 2004:€ 2.740).

4. Die ESt wird zum Teil als Abzugsteuer in Form der → Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag → Zinsabschlaggesetz erhoben.

Die als Kapitalertragsteuer /Zinsabschlag einbehaltenen Beträge werden von der Einkommensteuerschuld abgezogen.