Künstliche Befruchtung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach vorangegangener freiwilliger Sterilisation sind keine außergewöhnliche Belastung. Gleiches galt bisher für Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau, auch wenn sie in einer festen Partnerschaft lebte. Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch geändert. Nunmehr sind Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
