Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

1. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

Zu den Wirtschaftsgütern gehören z.B. insbesondere der Grund und Boden, die Wohnungs- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 33 Abs. 2 BewG).

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören dagegen nicht (§ 33 Abs. 3 BewG)

a) Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,

b) Geldschulden,

c) über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände aus umlaufenden Betriebsmitteln),

d) Tierbestände über einen bestimmten Umfang hinaus.

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 33 Abs. 1 BewG).

2. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 BewG) umfasst insbesondere den Wirtschaftsteil und den Wohnteil

Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst

a) die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen) und

b) die Nebenbetriebe nach § 42 BewG.

Der Wohnteill eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilen zu Wohnzwecken dienen (§ 34 Abs. 3 BewG).

Einzelheiten siehe §§ 33 ff. BewG.