Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
1. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
Zu den Wirtschaftsgütern gehören z.B. insbesondere der Grund und Boden, die Wohnungs- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 33 Abs. 2 BewG).
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören dagegen nicht (§ 33 Abs. 3 BewG)
a) Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
b) Geldschulden,
c) über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände aus umlaufenden Betriebsmitteln),
d) Tierbestände über einen bestimmten Umfang hinaus.
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 33 Abs. 1 BewG).
2. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 BewG) umfasst insbesondere den Wirtschaftsteil und den Wohnteil
Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
a) die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen) und
b) die Nebenbetriebe nach § 42 BewG.
Der Wohnteill eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilen zu Wohnzwecken dienen (§ 34 Abs. 3 BewG).
Einzelheiten siehe §§ 33 ff. BewG.
