Lieferungen

1. Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) eines → Unternehmers sind → Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

2. Als Lieferung gegen Entgelt gilt nach § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung , ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer(§3 Abs. 1a Satz 2 UStG).

3. Einer Lieferung gegen Entgelt werden nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG gleichgestellt

(1) die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalt des Unternehmens liegen;

(2) die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofoern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

(3) jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

4. Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 6 UStG = Ort der Lieferung).

5. Befördert der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung als ausgeführt. Befördern ist jedes Fortbewegen eines Gegenstandes.

6. Versendet der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, so gilt die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbständig Beauftragten ausführen oder besorgen läßt.

7. Man beachte die speziellen Vorschriften durch das → Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz (§§3b ff.UStG).