Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird vom Arbeitslohn einbehalten. Rechtsvorschriften sind die §§ 19,38-42 f Einkommensteuergesetz sowie die §§ 1+4, 8 Lohnsteuerdurchführungsverordnung. Die einbehaltene Lohnsteuer wird bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers auf die endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet.
