Lohnsteueranmeldung
Bei jeder Lohnzahlung für den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber Lohnstuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Für die abzuführende Lohnsteuer ist eine Lohnsteueranmeldung (§ 41a Abs. 1 EStG) abzugeben. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Monat.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als € 800, aber nicht mehr als € 3.000 betragen hat.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als € 800 betragen hat. Die Lohnsteueranmeldung ist seit dem 1. 1. 2005 elektronisch zu übermitteln.
