Lohnsteuerbefreiungen
Nach § 3 EStG bleiben bestimmte Einnahmen, die andernfalls den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen wären, steuerfrei.
Nachfolgend die wichtigsten Steuerbefreiungen (s. auch R 4 ff. LStR):
(1)Leistungen aus einer Krankenversicherung,aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung;
(2)das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgeld, das Überbrückungsgeld, das Unterhaltsgeld, Existenzgründungszuschuss u.a. (Einzelheiten s. § 3 Nr. 2, 2a, 2b, EStG) sowie die übrigen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz;
(3)Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung;
(4)Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200 € (ab 1.1.2004), hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 € (ab 1.1.2004), hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 € (ab 1.1.2004);
(5)Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Vergütungen für doppelte Haushaltsführung. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen;
(6) Zuwendungen, die der Arbeitnehmer anlässlich seiner Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von seinem Arbeitgeber erhält, soweit sie jeweils 315 € (ab 1.1.2004) nicht übersteigen;
(7)Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist … sind steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).
