Mehrverpflegungsaufwand
Mehrverpflegungsaufwand des Steuerpflichtigen ist nur in bestimmten Ausnahmefällen einkommensteuerlich abzugsfähig.
Bei sog. Auswärtstätigkeiten können folgende Pauschbeträge für Mehr-verpflegungsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden:
. Abwesenheit von 24 Stunden – Pauschbetrag € 24,—
. Abwesenheit von mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden –
Pauschbetrag € 12,—
. Abwesenheit von mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden –
Pauschbetrag € 6,—
Vorsteuerabzug aus Pauschbeträgen für Reisekosten ist wiederum möglich, da § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG mit Wirkung vom 20. 12. 2003 durch Gesetz aufgehoben wurde. Die vom Gesetzgeber eingeführte Regelung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Reisekosten war teilweise EG-rechtswidrig. Der BFH hatte in einem Urteil den Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber der für Unternehmer ungünstigeren Regelung des nationalen Rechts erkannt.
Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitgeber mit 25 v.H. pauschal versteuern, wenn diese Pauschbeträge 100 v. H. der steuerfrei zulässigen Beträge nicht übersteigen.
Ausgeschlossen ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen. Ein Nachweis gegen Beleg ist nicht möglich.
Die Regelung gilt für den Steuerpflichtigen, der vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig ist, für jeden Kalendertag an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt eine bestimmte Zeit (siehe Tabelle) abwesend ist.
Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gelten ebenfalls diese Pauschbeträge. Dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.
Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die mit bis zu 120 v.H. der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium festgesetzt werden.
Dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate.
Die Regelungen gelten entsprechend auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung.
