Mitunternehmerschaft

1. Bei Personengesellschaften (OHG,KG,GbR) werden die Gesellschafter in der Regel als Mitunternehmer angesehen. Der Begriff des Mitunternehmers ist ein steuerrechtlicher Begriff. Die Rechtsprechung hat für den Mitunternehmerbegriff bestimmte Merkmale entwickelt:

° Beteiligung am Gewinn und Verlust

° Beteiligung am Bilanzvermägen

° Beteiligung an den stillen Reserven und dem Firmenwert

° Geschäftsführungsbefugnis

° unbeschränkte oder beschränkte persönliche Haftung.

Der BFH hat herausgestellt, dass eine Mitunternehmerschaft dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auch Gesellschafter ist oder als Teilhabr einer Gemeinschaft eine einem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbare Stellung hat. Die sogenannte faktische Mitunternehmerschaft wurde praktisch aufgegeben.

2. Die Gewinnanteile der Mitunternehmerschaft werden durch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die einzelnen Gesellschafter festgestellt.

Der einzelne Gesellschafter hat diese Gewinnanteile auch dann der ESt zu unterwerden, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet werden.

3. Einzelheiten regelt der sogenannte Mitunternehmererlass.