Mitwirkungspflicht

Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet ( § 90 AO, §§ 140-168 AO ). Sie müssen dazu die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenbaren und bekannte Beweismittel angeben.