Nebeneinkünfte
Für die Nebeneinkünfte kommt gegebenenfalls Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht ( Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder… ). Solche Aufwandsentschädigungen sind bis zur Höhe von € 1.848 einkommensteuerfrei.
