Niederstwertprinzip
Das handelsrechtliche Niederstwertprinzip besagt, dass in der Handelsbilanz von zwei möglichen Wertansätzen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Börsen- oder Marktpreis) der niedrigste der beiden Werte angesetzt werden muss.
Das Niederstwertprinzip gilt über § 5 EStG auch für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz).
-> Bewertung
-> Handelsbilanz
-> Steuerbilanz
