Niederstwertprinzip

Das handelsrechtliche Niederstwertprinzip besagt, dass in der Handelsbilanz von zwei möglichen Wertansätzen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Börsen- oder Marktpreis) der niedrigste der beiden Werte angesetzt werden muss.

Das Niederstwertprinzip gilt über § 5 EStG auch für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz).

-> Bewertung

-> Handelsbilanz

-> Steuerbilanz