Notwendiges Betriebsvermögen

Zum notwendigen Betriebsvermögen rechnen die Wirtschaftsgüter, die entweder aufgrund ihrer Art oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur in einem Betrieb verwendet werden könen.

Beispiele: Maschinen, Fabrikgebäude.

Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb des Steuerpflichtigen derart dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und zu mehr als 50 v.H. eigenbetrieblich genutzt werden, solange es sich nicht um Grundstücke oder Grundstücksteile handelt.

Welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen notwendiges Betriebsvermögen darstellen, kann in Grenzfällen nur aus den Gegebenheiten des Wirtschaftsgutes und seinem Verhältnis zu einem bestimmten Betrieb entschieden werden.