Notwendiges Privatvermögen
Wenn Vermögensgegenstände eine Steuerpflichtigen seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind, gelten sie als Privatvermögen im Gegensatz zum → Betriebsvermögen.
Wenn Vermögensgegenstände nach Art und Wesen nur der persönlichen Lebensführung und privaten Bedürfnissen dienen könne, so gelten diese als notwendiges Privatvermögen. Sie können niemals zum Betriebsvermögen gehören.
