Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung ist in §§ 17 ff. AO geregelt. Bei natürlichen Personen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz (§ 8 AO) oder hilfsweise nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO).

Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften und Personenvereinigungen richtet sich die Besteuerung

nach dem Ort der Geschäftsleitung; das ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 70 AO) oder hilfsweise

nach dem Sitz der Körperschaft oder Personenvereinigung(§ 11 AO).