Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung ist in §§ 17 ff. AO geregelt. Bei natürlichen Personen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz (§ 8 AO) oder hilfsweise nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO).
Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften und Personenvereinigungen richtet sich die Besteuerung
nach dem Ort der Geschäftsleitung; das ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 70 AO) oder hilfsweise
nach dem Sitz der Körperschaft oder Personenvereinigung(§ 11 AO).
