Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Gesetzlich sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nicht verankert. Sie haben sich aus dem Handelsbrauch entwickelt, nach dem ein ordentlicher Kaufmann seine Buchführung vollständig, richtig und übersichtlich aufbauen muss.
Eine wesentliche Quelle ist das Handelsrecht, das in einem begrenzten Rahmen Anforderungen an die ordnungsgemäße Buchführung festlegt.
Rechtsgrundlagen:§§ 238 – 239, 257 HGB; §§ 240-241 HGB (Aufstellung eines Inventars); äußere Form eines Jahresabschlusses und die Frist, innerhalb der der Jahresabschluss aufzustellen ist (§§ 243 Abs. 3, 264 Abs. 1 HGB).
Einen wesentlichen Anteil an der Deutung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung hat die Rechtssprechung, insbesondere der Steuergerichte. Aus dem Sinn und Zweck einer Buchführung kann man auf ihre Anforderung schließen.
Für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Geschäftsvorfälle muss der Unternehmer die Möglichkeit haben, sich jederzeit über die Lage seines Unternehmens zu informieren. Diesen Überblick muss ein “sachverständiger Dritter” in angemessener Zeit gewinnen können.
