Organschaft
I. Körperschaftsteuer:
Die Organschaftsverhältnisse sind in den §§ 14-19 Körperschaftsteuergesetz geregelt.
Ein Organschaftsverhältnis ist gegeben, wenn ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland in ein anderes inländisches Unternehmen oder in eine im Handelsregister eingetragene inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart eingegliedert ist, dass es keinen eigenen Willen mehr hat.
Das untergeordnete Unternehmen, dass auch als Organ oder Tochtergesellschaft bezeichnet wird, ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers oder der Muttergesellschaft zu folgen.
Als beherrschende Unternehmen kommen neben juristischen Personen auch Personengesellschaften und Einzelunternehmer in Frage. Bei den beherrschten Unternehmen handelt es sich um Kapitalgesellschaften.
Die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft ist dann gegeben, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte besitzt. Grundsätzlich muss die Beteiligung unmittelbar bestehen.
Von wirtschaftlicher Eingliederung spricht man, wenn die Organgesellschaft mit dem Unternehmen des Organträgers wirtschaftlich so eng verbunden ist, dass die Vorschriften des Organträgers über die Preise, Warenbezug, Geschäftsbeziehungen zu Dritten usw. von der Tochtergesellschaft streng befolgt werden müssen.
Die Organisatorische Eingliederung kann z.B. dadurch gegeben sein, dass ein gemeinsamer Geschäftsführer bestellt wird oder die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat personengleich ist.
Die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung braucht nicht mit gleicher Intensität vorzuliegen. Stets müssen jedoch alle drei Abhängigkeitsmerkmale gegeben sein. Die Vorraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende Organschaft müssen für das ganze Wirtschaftsjahr vorgelegen haben.
Trotz dieser weitreichenden Unselbstständigkeit wird diese als steuerlich selbstständiges Subjekt behandelt. Sie muss daher eine eigene Buchführung einrichten und ist zur Erstellung von Bilanzen verpflichtet. Sie muss ebenso alle steuerlichen Verpflichtungen, wie die Abgabe von Steuererklärungen usw. beachten.
Im Rahmen des Organverhältnisses wird zwischen den beherrschenden und beherrschten Unternehmen eine Vereinbarung über die Abführung der Gewinne und die Übernahme der Verluste getroffen ( Ergebnisabführungsvertrag ).Erst dadurch wirkt sich das Organverhältnis steuerlich aus. Ein Ergebnisabführungsvertrag mit einer AG oder KGaA als Organgesellschaft ist steuerlich nur wirksam, wenn er als Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 AktG abgeschlossen ist und ins Handelsregister eingetragen wurde.
-> Steuervergünstigungsabbaugesetz
II. Gewerbesteuer:
Eine Kapitalgesellschaft ( Organgesellschaft ) wird als Betriebsstätte eines anderen Unternehmens ( Organträger ) angesehen, wenn diese Kapitalgesellschaft in das andere Unternehmen so eingegliedert ist, dass nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen eine Organschaft vorliegt ( § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ).
III. Umsatzsteuer:
a.) eine juristische Person ( z.B. AG, GmbH ) übt die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht selbstständig aus, wenn Sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist ( sog. Organschaft ). Beherrschende Unternehmen können sein: natürliche Personen, OHG, KG, GbdR, juristische Personen ( AG, GmbH ) u.a.
Neben einem “beherrschenden” Unternehmen müssten die Voraussetzungen einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung vorliegen.
Die finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn das beherrschende Unternehmen – der Organträger – zu mehr als 50 v.H. an der Organgesellschaft beteiligt ist.
Die wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn die Organgesellschaft ihre wirtschaftliche Betätigung nach den Leistungen des Organträgers vornehmen muss.
Die organisatorische Eingliederung soll die Befolgung des Willen des beherrschenden Unternehmers sichern.
b.) steuerliche Auswirkungen sind mit dem Bestehen einer Organschaft im Umsatzsteuerrecht durch den möglichen Vorsteuerabzug nicht mehr verbunden.
-> Unternehmer
