Parteispende

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien i. S. des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt € 1.650,00 und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von €3.300,00 im Kalenderjahr als Sonderabgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Nach § 34g EStG vermindert sich die (tarifliche) Einkommensteuer um 50 v.H. der Ausgaben, höchstens jeweils € 825,00 bzw. € 1.650,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten.