Passivierungspflichten

Gemäß § 238 HGB hat der Kaufmann die Lage seines Vermögens nach den Grunsätzen ordnugsgemäßer Buchführung darzustellen. In der Bilanz muss er dabei sein Vermögen und seine Schulden für den Schluss eines Geschäftsjahres darlegen. Wenn er seine Schulden in der Bilanz pasiviert, so ergibt sich ein klarer Einblick über die Fremdfinanzierung

Im Interesse des Gläubigerschutzes ist eine strenge Einhaltung der Pasivierungspflicht erforderlich.