Pensionsrückstellungen
1. Einkommensteuer
Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung nach § 6a Abs. 1 EStG (Pensionsrückstellung) gebildet werden.
Als Folge des Maßgeblichkeitsprinzips sind für Neuzusagen von Pensionen Rückstellungen zu bilden (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 v.H. und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
2. Bewertungsgesetz
Eine Pensionsverpflichtung gegenüber einer Person, bei der der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist (Pensionsanwartschaft), kann bei der Ermittlung des EW des gewerblichen Betriebs abgezogen werden, wenn die Pensionsanwartschaft auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung ,einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsverordnung ergibt.
-> Betriebsschulden
