Realsplitting
Der Abzug von Unterhaltszahlungen bis zu € 13.805 an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten ist beim Unterhaltsverpflichteten möglich. Die Unterhaltsleistungen unterliegen beim Unterhaltsempfänger der Besteuerung (sog. Realsplitting – § 10 Abs. 1. Nr. EStG).
Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bis zum einem Höchstbetrag von € 13.805 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht oder aufgrund einer freiwlllig begründeten Rechtspflicht geleistet wird.
Der Unterhaltsempfänger muss die ihm zufließenden Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern, jedoch – entsprechend der Regelung für den Verpflichteten – begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 13.805 im Kalenderjahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting ist, dass der Unterhaltsempfänger einem entsprechenden Antrag des Unterhaltsverpflichteten zustimmt.
Die Zustimmung bindet auf Dauer, ist jedoch vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, widerruflich. Der Empfänger der Unterhaltsleistungen ist zivilrechtlich verpflichtet zuzustimmen, soweit er keinen finanziellen Nachteil hat; das Zivilurteil ersetzt die Zustimmung.
