Rechnungsausstellung

Die Rechnungsaustellung ist in § 14 Umsatzsteuergesetz geregelt:

1. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist.

Diese Rechnungen müssen folgende Angaben nach § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz enthalten:

a. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

b. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,

c. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,

d. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,

e. das Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung und

f. den für das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

2. Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Empfänger der sonstigen Leistung, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.

3. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt oder zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet diesen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist.

4. Erleichterte Anforderungen werden an so. Kleinbetragsrechnungen ( nach § 33 UStDV bis 100 € ) gestellt. Hier genügt es, wenn neben der Angabe des leistenden Unternehmens und die Angabe der Menge mit handelsüblicher Bezeichnung das Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe angegenben ist und der Steuersatz ( z.B. 16 v. H., 7 v. H. ) genannt wird.

5. Infolge des Umsatzsteuer-Binnenmarkt-Gesetzes wurde der § 14a UStG eingeführt, der die Ausstellung von Rechnungen in besonderen regelt. § 14a UStG betrifft die innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen siehe § 14 b UStG.

Änderungen haben sich später durch Gesetz v. 23.07.04 – sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ( SchwarzArbG ) ergeben.

Die wichtigsten Neuregelungen durch die neuerliche Gesetzesänderung durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind die Einführung einer allgemeinen Rechnungsausstellungspflicht unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit einem grundstück und eine Pflicht zur Aufbewahrung solcher Rechnungen auch durch einen Nichtunternehmer. Eine Verletzung führt zu einer Bußgeldzahlung. Hinweis zu der Neuerung durch das SchwarzArbG siehe NWB F.7 S. 6373 ff.: Huschens “Ausstellungs- und Aufbewahrungspflichten im Umsatzsteuerrecht”.