Rechtsfehler

Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zu Gunsten oder zu Ungusten des Steuerpflichtigen solche materiellen Rechtsfehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zu Ungunsten und zu Gunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.