Rechtsnachfolge
Für Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsbnachfolger über.
Erben haben für den aus dem Nachlass zu entrichteten Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerliche Haftung der Erben gegründet wird, bleiben unberührt.
