Säumniszuschlag
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.Hundert des rückständigen auf 50 € nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten ( § 240 AO ).
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen ab 01.01.04 nicht erhoben ( bis 31.12.03 5 Tage ).
